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Berufspilot CPL OE
Anforderung (Art 73, ZLPV)
Wer sich um einen
Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
einen gültigen
Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
eines der in § 2 Abs. 1 lit.
a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten
Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und
innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100
Stunden Dauer ausgeführt hat.
Auf Antrag sind Motorflüge, die
der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt
hat, bis zum Ausmass von 50 Stunden auf die erforderliche Flugzeit voll
anzurechnen.
In der erforderlichen Flugzeit
müssen enthalten sein:
Hubschrauberflüge als
verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer, davon
wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der
Antragstellung, sowie
Überlandflüge mit
Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn
Stunden Dauer.
Theoretische Prüfung
(Art 74, ZLPV)
Gegenstände der
theoretischen Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten sind insbesondere:
Hubschrauberkunde im Sinne
der theoretischen Prüfung für Privatpiloten unter besonderer
Berücksichtigung jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken
soll,
Luftnavigation (insbesondere
Instrumentenkunde, Kartenkunde, Berechnung von Kompasskursen, Bestimmung von
Flugwegen mit Flugzeitberechnung, Erstellung von Flugplänen, Windberechnung
während des Fluges, Korrektur der Abtrift) einschliesslich Funknavigation
(Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren mit Hilfe der
Bordfunkgeräte),
Flugwetterkunde (insbesondere
Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters,
Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Windarten, Wetterfronten, Wolkenformen,
Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Gefahren der Vereisung,
Lesen von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation, Kenntnis des
Wetterschlüssels),
Luftfahrtrecht in dem Umfang,
wie es für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung ist (insbesondere die
Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung
und für das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und
Luftfahrtversicherungsrecht).
Praktische Prüfung
(Art 75, ZLPV)
Die praktische Prüfung für
Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jener Type abzulegen, auf
die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die folgenden
Prüfungsaufgaben durchzuführen sind.
Bei der Ziellandung im
Gleitflug ist über Aufforderung der Motor in einer Höhe von mindestens 300 m
über Platz voll abzudrosseln und im Gleitflug eine Ziellandung in Richtung
auf einen vorher bestimmten Punkt auszuführen. In einer Höhe von nicht mehr
als 30 m über Platz kann zur Dämpfung des Landestosses Gas gegeben und die
Landung normal abgebremst werden. Der Motor darf dabei jedoch nicht zur
Änderung der Flugbahn benützt werden. Die Aufgabe ist erfüllt, wenn bei
höchstens drei Versuchen zwei Landungen in einem Abstand von nicht mehr als
50 m von dem festgelegten Punkt erfolgen.
Bei dem einen
Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein
Quadrat von 50 m Seitenlänge mit gleichbleibender Hubschrauberachsenrichtung
abzufliegen und mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu
landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der
Prüfungskommission zu bestimmen.
Bei dem anderen
Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein
Quadrat von 50 m Seitenlänge abzufliegen, wobei in den Eckpunkten die
Hubschrauberachse am Ort in die Flugrichtung gedreht werden muss. Sodann ist
mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der
Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission
zu bestimmen.
Beim Schwebeflug ist aus
einem Kreis von zwei Meter Durchmesser senkrecht bis auf eine Höhe von drei
bis fünf Meter über Platz zu steigen. In dieser Höhe ist der Hubschrauber
mindestens eine Minute lang ruhig am Ort zu halten, anschliessend ist er
absinken zu lassen und in demselben Kreis von zwei Meter Durchmesser zu
landen.
Der Bewerber hat ausserdem bei
einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und
wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
Berechtigung (Art 72, ZLPV)
Der
Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich,
nichtgewerbsmässig oder gewerbsmässig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für
Berufs-Hubschrauberpiloten):
Hubschrauber jener Typen, für
die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten
gemäss abgelegt hat,
Hubschrauber jener Typen, die
der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung im
Fluge zu führen berechtigt ist.
Der Berufs-Hubschrauberpilot
besitzt ausserdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung.
Erneuerung
(Art 77, ZLPV)
Für die Verlängerung der
Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen,
dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit
Hubschraubern jeder Type, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge
von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch
Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten
ausgeführt worden sein.
Bei den obigen Angaben
handelt es sich um einen Auszug aus der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV).
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich keine Verantwortung übernehmen.
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