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Fluglehrer CH
Anforderungen (Art. 125, RFP)
Für den Erwerb eines Ausweises
für Hubschrauberfluglehrer muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
Er muss Träger eines
Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten sein.
Er muss wenigstens 200
Flugstunden auf Hubschraubern nachweisen.
Er muss einen Auszug aus dem
schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.
Er muss von einem
Hubschrauberfluglehrer empfohlen sein, der sich verpflichtet, die
vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit des Bewerbers zu überwachen.
Er muss durch diejenige
Hubschrauberflugschule angemeldet sein, die den Bewerber vorbereitet hat und
bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.
Er muss die Fähigkeitsprüfung
für die Zulassung zum Hubschrauberfluglehrer-Kurs bestanden haben.
Er muss an einem vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten oder delegierten und überwachten
Hubschrauberfluglehrer-Kurs mit Erfolg teilgenommen und die vorgeschriebene
Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.
Diese Voraussetzungen müssen im
Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.
Berechtigung
(Art. 127, RFP)
Der Träger eines Ausweises für
Hubschrauberfluglehrer ist, sofern er Träger eines gültigen Ausweises für
Hubschrauberpiloten ist, berechtigt:
Flugschüler für den Erwerb
des Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten auszubilden;
Piloten auf alle
Hubschraubermuster, die er selber führen darf, umzuschulen und einzuweisen;
Piloten im Nachtflug
auszubilden, wenn er die Erweiterung für Nachtflug besitzt und in den
letzten 3 Monaten bei Nacht wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge mit Landungen
auf Hubschraubern ausgeführt hat;
Piloten für die Benützung von
Nachtsichtgeräten auszubilden, wenn er selbst die entsprechende Ausbildung
erhalten hat und in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starte und 3
Landungen mit Nachtsichtgeräten in einem Hubschrauber ausgeführt hat;
Piloten in der
Gebirgslandetechnik auszubilden, wenn er die Erweiterung für Landungen im
Gebirge besitzt und einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführten
oder anerkannten Fluglehrerkurs für Landungen im Gebirge bestanden hat und
wenn er die Bedingungen nach Artikel 123 Buchstabe b erfüllt;
Piloten für den Erwerb des
Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, wenn er einen gültigen
Ausweis für Berufs-Hubschrauberpiloten besitzt und die vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt verlangte Zusatzausbildung abgeschlossen hat;
Piloten für den Erwerb der
Erweiterung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel auszubilden und
Kontrollflüge abzunehmen, wenn er einen gültigen Ausweis für
Berufs-Hubschrauberpiloten und eine gültige Erweiterung für Abflüge bei
Boden- oder Hochnebel oder eine gültige Sonderbewilligung für
Instrumentenflug (Hubschrauber) besitzt;
Piloten für den Erwerb der
Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) auszubilden, wenn er
eine gültige Sonderbewilligung für Instrumentenflug mit Erweiterung für
Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber) besitzt.
Ausbildungsflüge am Doppelsteuer
darf er nur ausführen, wenn er in den letzten 3 Monaten wenigstens 10 Minuten
mit dem betreffenden Hubschraubermuster geflogen ist und dabei wenigstens 3
Starte und 3 Anflüge mit Landungen ausgeführt hat
Erneuerung
(Art. 128, RFP)
Für die Erneuerung des
Hubschrauberfluglehrer-Ausweises muss der Träger die Bestätigung einer
Hubschrauber-Flugschule oder eines Hubschrauber-Flugbetriebsunternehmens
vorlegen, wonach er in den letzten 4 Jahren Flugschüler oder Piloten ausgebildet
oder eine vom Bundesamt für Zivilluftfahrt als gleichwertig anerkannte Tätigkeit
ausgeübt hat. Er muss ebenfalls an einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
durchgeführten oder anerkannten Weiterbildungs- oder Wiederholungskurs mit
Erfolg teilgenommen haben.
Wenn der Bewerber den obigen
Nachweis nicht erbringen kann, entscheidet das Bundesamt für Zivilluftfahrt, in
welchem Rahmen seine praktische Erfahrung als gleichwertig zu den entsprechenden
Anforderungen betrachtet werden kann und welche zusätzliche Ausbildung
gegebenenfalls zu absolvieren ist.
Bei den obigen Angaben
handelt es sich um einen Auszug aus dem Reglement über die Ausweise für
Flugpersonal (RFP). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich keine
Verantwortung übernehmen.
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