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Berufspilot CPL (H) CH
Anforderungen (Art. 129-130, RFP)
Für den Erwerb eines Ausweises
für Berufs-Hubschrauberpiloten muss der Bewerber folgende Voraussetzungen
erfüllen:
Er muss Träger eines
Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten mit der Berechtigung für
internationale Radiotelefonie (UIT) sein.
Er muss die vorgeschriebene
praktische Tätigkeit nachweisen.
Er muss die Fähigkeitsprüfung
bestanden haben.
Er muss ein ärztliches
Tauglichkeitsattest für Berufspiloten vorlegen.
Er muss einen Auszug aus dem
schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.
Der Bewerber muss wenigstens 150
Hubschrauberflugstunden nachweisen. Hat er einen vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt genehmigten Lehrgang eingehalten, so ermässigt sich die
erforderliche Flugzeit auf 100 Stunden.
In der Flugzeit müssen in jedem
Fall enthalten sein:
35 Flugstunden als
verantwortlicher Pilot;
10 Stunden Überlandflug als
verantwortlicher Pilot, mit einem Flug von wenigstens 270 km (150 NM),
während welchem je eine vollständige Zwischenlandung (full-stop landing) auf
2 verschiedenen kontrollierten Flugplätzen durchgeführt werden muss;
wenigstens 10 Stunden
Ausbildung im Instrumentenflug, wovon bis zu 5 Stunden durch Übungen auf
einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät ersetzt
werden können.
Von der Gesamtflugzeit können bis
zu maximal 10 Flugstunden durch Übungen auf einem vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät nach einem genehmigten Programm ersetzt
werden.
Der Bewerber muss zudem am
Doppelsteuer eines Hubschraubers die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch
einen hiezu berechtigten Hubschrauberfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür
verantwortlich, dass der Bewerber über die als Berufs-Hubschrauberpilot
notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt:
Flugvorbereitung,
insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Kontrolle und
Vorbereitung des Hubschraubers;
Bodenmanöver und Platzrunden,
Massnahmen und Verfahren zur Verhinderung von Kollisionen;
Führen des Hubschraubers nach
Sichtflugreferenzen;
korrekte Massnahmen während
des Vortex-Zustandes zur Wiederherstellung des normalen Flugzustandes,
Wiederaufbau der Rotordrehzahl innerhalb der normalen Triebwerkdrehzahl;
Anlassen des Triebwerkes und
des Rotors sowie Bodenmanöver; Schwebeflug; normale Starte und Landungen,
solche mit Seitenwind und auf abfallendem Gelände; Steilanflüge;
Starte und Landungen mit der
minimal notwendigen Leistung; Start- und Landetechnik mit maximaler
Leistung; Betrieb in engem Gelände; schnelles Anhalten (Quick stops);
Schwebeflug ohne Bodeneffekt;
Flüge mit Aussenlasten, wenn zugelassen; Flüge in grosser Höhe;
fliegerische Grundmanöver und
Wiederherstellen der normalen Fluglage ausschliesslich nach Instrumenten;
Überlandflug unter Anwendung
der Navigation nach Sichtflugreferenzen, der Koppelnavigation und der
Radionavigationshilfen; Ausweichverfahren;
Notverfahren und
ungewöhnliche Flugzustände, insbesondere mit simulierter Funktionsstörung
der Bordsysteme des Hubschraubers; Anflug und Landung in Autorotation;
An- und Abflüge sowie
Überflüge bei kontrollierten Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der
Flugsicherungsdienste sowie der Radiotelefonieverfahren und Redewendungen.
Theoretische Ausbildung
(Art. 131, RFP)
Die theoretische Prüfung umfasst
folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Berufs-Hubschrauberpiloten
entsprechenden Schwierigkeitsgrad:
Luftrecht;
allgemeine
Luftfahrzeugkenntnis;
Flugleistungen und
Flugplanung;
menschliches
Leistungsvermögen;
Meteorologie;
Navigation;
Betriebsverfahren;
Grundlagen des Fluges;
Radiotelefonie international
(UIT).
Flugprüfung
(Art. 132, RFP)
Die Flugprüfung weist einen der
Tätigkeit eines Berufs-Hubschrauberpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad
auf. Der Bewerber muss an Bord eines mindestens vierplätzigen, mit
Radionavigationsgeräten versehenen Hubschraubers zeigen, dass er fähig ist:
die Betriebsgrenzen des
Hubschraubers einzuhalten;
alle Manöver präzis und mit
feiner Steuerführung auszuführen;
sich über das erforderliche
Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);
seine Luftfahrtkenntnisse
anzuwenden;
jederzeit den Hubschrauber so
zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines
Verfahrens oder Manövers bestehen.
Berechtigung
(Art. 133, RFP)
Der Träger eines Ausweises für
Berufs-Hubschrauberpiloten ist berechtigt:
die Rechte eines
Privat-Hubschrauberpiloten auszuüben;
im gewerbsmässigen
Luftverkehr die Funktionen eines verantwortlichen oder zweiten Piloten
auszuüben;
gewerbsmässige oder
nichtgewerbsmässige Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern
durchzuführen, wenn er eingewiesen worden ist;
gewerbsmässige Sichtflüge bei
Nacht auszuführen, wenn er Träger der Erweiterung für Nachtflug ist und
Nachtsichtflüge mit
Nachtsichtgeräten auszuführen, sofern er eine vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt anerkannte Ausbildung absolviert hat; diese Ausbildung ist im
Flugbuch zu bestätigen;
gewerbsmässige Landungen im
Gebirge auszuführen, wenn er Träger der entsprechenden Erweiterung ist;
Arbeitsflüge auszuführen, die
besondere Kenntnisse erfordern, sofern er durch einen mit diesen Arbeiten
vertrauten Hubschrauberpiloten nach einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
bewilligten Programm eingeführt worden ist; die Einführung ist im Flugbuch
zu bestätigen.
Abflüge bei Boden- oder
Hochnebel nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
durchzuführen, wenn er Träger der entsprechenden Erweiterung ist;
Instrumentenflüge nach den
Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen, wenn er eine
gültige Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) besitzt;
Piloten auf alle Muster, die
er selber führen darf, umzuschulen, wenn er:
wenigstens 200
Hubschrauberflugstunden nachweist;
an einem vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt durchgeführten oder anerkannten Einführungskurs für
Umschulungen auf Hubschrauber mit Erfolg teilgenommen hat; die
Berechtigung wird in Form eines Anhangs zum Führerausweis ausgestellt;
Die aufgeführten Berechtigungen
sind nur gültig, wenn der Träger in den letzten 3 Monaten wenigstens 10 Minuten
mit dem betreffenden Hubschraubermuster geflogen ist und dabei wenigstens 3
Starte und 3 Anflüge mit Landungen ausgeführt hat.
Erneuerung
(Art. 134, RFP)
Für die Erneuerung ist ein neues
Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 12 Monate wenigstens 24
Hubschrauberflugstunden nachzuweisen.
Von Piloten, deren Ausweis alle 6
Monate erneuert werden muss, werden für die letzten 6 Monate wenigstens 12
Hubschrauberflugstunden oder für die letzten 12 Monate wenigstens 24 Flugstunden
verlangt.
Bei den obigen Angaben
handelt es sich um einen Auszug aus dem Reglement über die Ausweise für
Flugpersonal (RFP). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich keine
Verantwortung übernehmen.
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